Notbetreuung Kindertagesstätten

Auf Grund des am 23.04.2021 In Kraft getretenen Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die zunächst vom Landkreises Altenburger Land angedachte Allgemeinverfügung nicht erlassen werden. Dadurch ändert sich auch die im Laufe dieser Woche herausgegebene Information der Gemeinde zur weiteren Betreuung der Kinder in den kommunalen Kindertagesstätten. Wir bitten an dieser Stelle um Verständnis, dass nunmehr eine nochmalige geänderte Information hinsichtlich der Betreuung der Kinder ab kommender Woche erforderlich wird.

Unverändert bleibt, dass die Kindertageseinrichtungen im Landkreis ab 26.04.2021 in den Notbetreib (Stufe Rot) übergehen. Somit ist eine Betreuung von Kindern nur noch im Rahmen der Notbetreuung möglich.

Primär soll nach dieser Regelung jede Möglichkeit genutzt werden, Kinder zuhause zu betreuen, um die Verbreitung von Infektionen größtmöglich einzuschränken. Nur, wo dies nicht möglich ist, steht die Notbetreuung in der Einrichtung für bestimmte Berufszweige der Eltern zur Verfügung.

Die Notbetreuung richtet sich nunmehr nach § 20 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, welcher nachstehend wiedergegeben ist:

§20 Notbetreuungwährend der Phase „Rot“

(1) Wird präventiv eine Kindertageseinrichtung geschlossen, wird eine Notbetreuung unter Beachtung des Hygieneplans des Ministeriums und der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz eingerichtet.

(2) Die Notbetreuung  erfolgt in festen und möglichst kleinen  Gruppen, die in jeweils dem einer Gruppe fest zugeordneten Raum grundsätzlich von immer demselben pädagogischen Personal betreut werden. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Zugang  zur Notbetreuung  haben stets Kinder,

1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,

2. deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG erforderlich ist oder

3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.

(4) In der Entscheidung über die präventive Schließung von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang  zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter

1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,

2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und

3. dieser Personensorgeberechtigte

a) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen

aa) Bildung und Erziehung,

bb) Kinder- und Jugendhilfe,

cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,

dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,

ee) Informationstechnik und Telekommunikation,

ff) Medien,

gg) Transport und Verkehr,

hh) Banken und Finanzwesen,

ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder

c) als Schüler, Auszubildender  oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.

(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Leitung der Einrichtung oder dasfür das Kind örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 3 oder Absatz 4 vorliegen, bewertet die Leitung der Einrichtung. Als Nachweis für die arbeitsplatz- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung  der Einrichtung formlos glaubhaft zu machen.

(6) Wird eine Einrichtung aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 geschlossen, findet abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung statt. Satz 1 gilt bei Schließung eines Einrichtungsteils oder einer Gruppe nur für die jeweils betroffenen Kinder aus diesem Einrichtungsteil oder der Gruppe entsprechend.

Bei Kontakt & Service finden Sie das Formular zur Beantragung der Notbetreuung. Wir bitten, dieses neu ausgefüllt in der Kindertagesstätte einzureichen. Sollten Sie bereits ein Formular aufgrund der Information vom 22.04.2021 ausgefüllt und in der Einrichtung abgegeben haben, ist es nicht erforderlich, die Notbetreuung mit dem heutigen Formular nochmals zu beantragen.